AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Angebote und Verträge der Fa. Alawiya Kälte- und Klimatechnik,
Inhaber Aly Alawiya, Mühlbergstr.14, 90592 Schwarzenbruck (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und ihren Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt).
Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit vorliegenden Bedingungen einverstanden.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, dieser hat ausdrücklich deren Geltung schriftlich zugestimmt.
§2 Angebot und Vertragsschluss
Bestellungen des Auftraggebers sind lediglich als Angebot an den Auftragnehmer zum Abschluss eines Vertrages zu sehen. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers freibleibend.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an dem den Auftraggeber überlassenen Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Planungen und Entwürfen vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in den gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. Auftraggeber, die Verbraucher (§ 13 BGB) sind, werden über ihr Widerrufsrecht gesondert belehrt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
Alle Preise sind Endpreise inkl. MwSt. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird jedoch gesondert ausgewiesen.
Für die Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, darf der Auftragnehmerin im Falle etwaiger nach Angebotsabgabe eintretender Änderungen der Lohn/und oder Materialpreise eine entsprechende Preisänderung vornehmen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber bei Kauf einer Anlage 50% des Gerätepreises (brutto) als Anzahlung zu verlangen.
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, falls nichts anderes vereinbart wird.
Vereinbarte Skonti können nur in Anspruch genommen werden, wenn alle zu einem Auftrag gehörenden Rechnungen in der Skontofrist bezahlt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
Der Auftragnehmer liefert, bzw. lässt ab Lager des Herstellers an die vom Auftraggeber genannte Adresse in Deutschland liefern.
Ist der Auftraggeber hingegen Unternehmer, geht die Gefahr auf den Auftragnehmer über, sobald der Auftragnehmer die Ware an den Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.
Bei den angegebenen Lieferterminen und Fristen handelt es sich, soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, ausschließlich um unverbindliche Angaben.
Die Lieferzeiten verlängern sich bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren schwerwiegenden Hindernissen, um die Dauer der Verzögerung sowie um eine angemessene Anlaufzeit.
Der Auftraggeber wird über Verzögerungen umgehend informiert. Kann der Auftragnehmer eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten, so muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen, es sei denn, die Bewirkung der Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist fruchtlos verstreichen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der bestellten Sache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem dieser in Annahmeverzug gerät.
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§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware).
Der Auftraggeber ist nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, diese für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.
Im Falle von Be- und Verarbeitung bzw. Vermischung, Verbindung oder Umbildung wird der Auftragnehmer Eigentümer der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Wird die Vorbehaltsware beim Auftraggeber gepfändet, beschlagnahmt oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und Dritte vom Eigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware zu unterrichten.
§7 Gewährleistung
Die zum unverbindlichen Angebot enthaltenen Angaben in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sind nur annähernd maßgebend. Keine Gewähr wird für handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Farbe, Qualität und Beschaffenheit von eventuell vorliegenden Mustern übernommen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hierdurch werden Rechte aus einer möglichen Garantie für die Beschaffenheit der Sache durch die vorliegende AGB nicht beschränkt.
Ist der Auftraggeber Unternehmer gilt zusätzlich § 377 HGB.
§ 8 Verjährung von Mängelansprüchen
Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.
Bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, beträgt die Verjährungsfrist mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr.
§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet jedoch uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetztes.
Er haftet auch unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Im Falle der leichten fahrlässigen Verletzung solch wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur, soweit die eingetretenen Schäden auch in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
II. Zusätzliche Bedingungen für Werk- und Reparaturleistungen
§ 10 Vertragsgrundlage / Kostenvoranschläge
Es gelten die nachstehenden Regelungen entsprechend, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Leistungsumfang der Arbeiten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Kostenvoranschläge des Auftragsnehmers stellen kein bindendes Angebot an den Auftraggeber dar. Der Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, sofern er ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wird. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers erstellt.
§ 11 Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten (Bruttopreis). Sie wird aber gesondert ausgewiesen.
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Der Auftragnehmer kann gemäß § 632 a BGB jederzeit Abschlagszahlungen in Höhe der von ihm erbrachten und vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verlangen, welche nach Rechnungstellung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig sind.
Die Restsumme ist nach Abnahme der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Vertragskündigung durch den Auftraggeber hat dieser die bis zu dem Zeitpunkt angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der bereit gestellten erforderlichen Bauteile und Stoffe, zu zahlen.
§ 12 Termine und Fristen
Die Termine und Fristen zur Ausführung der Arbeiten sind geschätzt und unverbindlich. Können verbindlich vereinbarte Termine und Fristen aufgrund nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen und im Falle höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so verlängern sich die Fristen zur Ausführung der Arbeiten entsprechend angemessen um die Dauer der Verzögerung.
§ 13 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er ist insbesondere verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheit vor Ort zu den vereinbarten Terminen zu sorgen, Die Treppen müssen passierbar sein. Er hat die für die Arbeiten erforderliche Anschlüsse und Energie auf eigenen Kosten zur Verfügung zu stellen. Wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, so können ihm die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
§ 14 Abnahme
Der Auftraggeber ist nach Fertigstellung verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist abgenommen hat.
§ 15 Gewährleistung
Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.
Bei Verbrauchern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, beträgt die Verjährungsfrist mit Ausnahme der Fälle des § 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerk) ein Jahr.
III. Sonstige Regelungen
§ 16 Sonstige Regelungen zur Werk- und Reparaturleistungen
Verlangt der Auftraggeber den Abbruch der Werk- bzw. Reparaturleistungen aus einem
nicht vom Auftragnehmer zu vertretendem Grund, wird das Werk/Sache nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers gegen Zahlung der hieraus entstehenden Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt.
Bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist.
§ 17 Verbraucherschlichtungsverfahren
Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz nicht verpflichtet.
§ 18 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Auf Verträge und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sind beide Parteien Unternehmer, juristische Parteien des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
Stand Juni 2019